Historie

Zur Gründung des Clubs:

Am Nachmittag des 29. Juni 2006 trafen sich 42 am Bridge-Sport interessierte Personen im Restaurant Niederpleiser Mühle in Sankt Augustin; sie hatten durch entsprechenden Meldungen in der Lokalpresse sowie durch die bewährte Mundpropaganda erfahren, dass ein neuer Club gegründet werden sollte. Die Initiatoren waren, in alphabetischer Reihenfolge:
   
Frau Elisabeth Mahncke 
Frau Irmgard Schierloh
Frau Patricia Starkmann

Alfred Starkmann


Dieser Versammlung war ein vergeblicher Versuch voraus gegangen, im Holzlarer Waldcafé einen Bridge-Club zu etablieren, was sich im Nachhinein als Segen herausstellte - ein Augustiner Club in Beuel, das war irgendwie unlogisch. Nach dem gescheiterten Vorstoß setzten sich die vier Genannten wieder zusammen und machten Nägel mit Köpfen. Die Werbekampagne lief auf allen verfügbaren Ebenen, mit tatkräftiger Unterstützung von Dr. Kajo Mahncke, der die farbigen Flyers entwarf und druckte, die wiederum von freiwilligen Helfern weitergetragen und an strategisch wichtigen Stellen verteilt wurden. Die örtlichen Medien nahmen aufmerksam Notiz.

Mit dieser Anzahl von Gästen hatten wir dann aber in der Niederpleiser Mühle doch nicht gerechnet, auch wenn für jede(n) ein Glas Prosecco ausgelobt worden war - immerhin gibt es in unserer unmittelbaren Umgebung eine ganze Reihe von Bridge-Vereinen. Es wurde uns deutlich, dass in Sankt Augustin in dieser Hinsicht eine Lücke klaffte, und die haben wir eben gefüllt. Es war die Stellvertretende Landrätin Gräfin Strachwitz, die zuvor den entscheidenden Anstoß gegeben hatte. Als genaue Kennerin der Verhältnisse im Kreis und als versierte Bridge-Spielerin stieß sie uns sozusagen mit der Nase aufs Ziel.

Es waren am Anfang 42 Interessenten, und man rechnet bei solchen Neugründungen im allgeinen damit, dass sich etwa die Hälfte auch zum Beitritt entschließt. Heute können wir mit einigem Stolz sagen, dass wir weit darüber hinaus gelangt sind auf mittlerweile 62 Mitglieder. Natürlich gehören wir dem Deutschen Bridge-Verband an.
 
Da die Niederpleiser Mühle nach einiger Zeit räumlich nicht mehr ausreichte, sind wir am 07.02.2008 umgezogen in die zentral gelegenen Augustiner Ratsstuben, wo wir uns sehr willkommen und bestens versorgt fühlen.
 
Unsere Turniere beginnen Donnerstags um 14 Uhr  den Ratsstuben, 
Markt 1, 53757 Sankt Augustin. 

Die Mitgliedschaft in unserem Club kostet einen jährlichen Beitrag von
49 Euro für Erstmitglieder und 23 Euro für Zweitmitglieder bei einer einheitlichen Aufnahmegebühr von 15 Euro.
 
Gez.: Alfred Starkmann, 12.02.2010

Bankverbindung des Clubs: VR-Bank Rhein Sieg eG  IBAN DE05 3706 9520 5405 2850 12

Gegründet Juni 2006 - Mitglied im DBV 

Vorsitzende:
Marion Willenberg
Tel: 02241 331575
E-Mail: [email protected]
Spielort: Ratsstuben Markt 1 Sankt Augustin 



















Satzung

Satzung des Bridge-Treff Sankt Augustin


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen Bridge-Treff Sankt Augustin.
2. Er hat seinen Sitz in Sankt Augustin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Bridge-Treff, nachfolgend „Verein“genannt, hat den Zweck, den Bridge-Sport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel-oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgaben-Ordnung. 
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



§ 3 Verbandsmitgliedschaft


1. Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des
Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV)

2. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der
Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

3. Die Aufnahme in den Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV.
Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

4. Verbandsrecht des DBV geht vor Regional-Verbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. 
Über den Aufnahme entscheidet das Präsidium.

2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridge-Sport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

2. Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regional-Verbandes;
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe.
c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.

3. Durch Tod


§ 6 Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit.
Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn Rechtsmittel der Vereins- bzw.- Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten un die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins,  in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Präsidiums,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich 
     im 1.Quartal des Kalenderjahres statt.
Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher dem Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.

5. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätesten bis zum 15. Januar des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein.
Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben sind unzulässig.

6. Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.
Im übrigen bleibt für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5 ) unberührt.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. 
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzungen eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Auf Antrag des Präsidiums oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist geheim abzustimmen.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf
Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. Im übrigen gelten die
Regelungen des § 8 entsprechend.


Neufassung des § 10 der Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.2020

§ 10 Vorstand


1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins.
    Es hat insbesondere die Aufgabe,
a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten         Vereinszweck zu leiten, die Beschlüsse der   Mitgliederversammlung auszuführen,
b) den Verein zu führen und zu verwalten,
c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen  vorzuschlagen.

2. Das Präsidium besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin, gleichzeitig Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden,
dem Sportwart/der Sportwartin und dem Kassierer/ der Kassiererin.
Der/die Vorsitzende leitet das Präsidium und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

3. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der/die Vorsitzende gewählt, danach nacheinander die übrigen in 
Absatz 2 genannten Präsidiumsmitglieder.
Zur Wahl benötigt man die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Erreicht ein Kandidat/eine Kandidatin nicht die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von 4 Wochen ein Vereinsmitglied, das die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausführt.

4. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. 
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und ein weiteres Präsidiumsmitglied anwesend sind.
Bei Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.

5. Das Präsidium tagt mindestens einmal im Quartal.


§ 11 Kassenprüfer


Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,
1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß ist,
2. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurde.
Die Kassenprüfer haben des Präsidium unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium des Vereins angehören.
Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatz-Kassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.


§ 12 Satzungsänderungen


Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.


§ 13 Kostenerstattung


Die Mitglieder des Präsidiums, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die im Sinne des § 11 Absatz 2 getätigt wurden.
Über Fahrtkosten zu den Veranstaltungen des DBV entscheidet das Präsidium.



§ 14 Auflösung


Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.


§ 15 Steuerliche Vermögensbindung


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst
ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.


§ 16 Inkrafttreten


Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Sankt Augustin am 22. März 2007 beschlossen worden, und sie tritt am 22. März 2007 in Kraft.